Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag

1. Mietzweck, Vertragsabschluss, Zahlungsbedingungen
Das Mietobjekt darf ausschliesslich für das Verbringen privater Ferien genutzt werden. Jegliche gewerbliche oder anderweitige Nutzung ist ausgeschlossen. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er gemäss dem Recht seines Wohnsitzlandes handlungsfähig (aber mindestens 18jährig) ist und rechtsgütig Verträge abschliessen kann. Anzahlung, Restzahlung werden im Vertrag festgehalten. Der Vertrag zwischen dem Mieter und Vermieter ist abgeschlossen, wenn der vom Mieter unterzeichnete Vertrag beim Vermieter eingetroffen ist. Trifft der unterzeichnete Vertrag nicht bis zum vereinbarten Termin beim Vermieter ein so kann dieser ohne weitere Ankündigung und ohne ersatzpflichtig zu werden das Objekt anderweitig vermieten. Trifft die Anzahlung, der Restbetrag nicht bis zum vereinbarten Termin beim Vermieter ein, so kann dieser nach erfolglosem Verstreichen einer kurzen Nachfrist das Objekt, ohne ersatzpflichtig zu werden, anderweitig vermieten; er kann aber auch auf der Vertragserfüllung beharren. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Untermiete, die Abtretung der Miete oder das Überlassen des Mietobjektes an andere als die im Vertrag genannte Person ausgeschlossen ist.

2. Nebenkosten / allfällige Schäden
Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen Abgaben wie Kurtaxen sind nicht im Mietpreis enthalten. Der Vermieter kann ein Depot für allfällige Schäden verlangen.

3. Anreise, Übergabe des Mietobjektes; Beanstandungen
Das Mietobjekt wird dem Mieter, in sauberem und vertragsgemässem Zustand übergeben. Sollten bei der Übergabe Mängel vorhanden oder das Inventar unvollständig sein, so hat der Mieter dies unverzüglich beim Vermieter zu rügen. Andernfalls wird vermutet, dass das Mietobjekt als in einwandfreiem Zustand übergeben worden ist. Sollte der Mieter das Objekt verspätet oder gar nicht übernehmen, bleibt der gesamte Mietpreis geschuldet. Der Mieter ist selber für eine rechtzeitige Anreise verantwortlich. Allfällige Anreisehindernisse (wie Verkehrsüberlastungen, geschlossene Strassen usw.) liegen in seinem Verantwortungsbereich. Bei Anreise aus dem Ausland orientiert sich der Mieter von sich aus rechtzeitig über die Einreisebestimmungen für die Schweiz. Der Vermieter ist berechtigt, von den Personen einen Personalausweis zur Überprüfung deren Identität zu verlangen. Personen, welche im Mietvertrag nicht namentlich aufgeführt sind dürfen weggewiesen werden. Der Mietzins bleibt im vollen Umfang geschuldet.

4. Hausgenossen und Gäste
Der Mieter ist dafür besorgt und steht dafür ein, dass die Hausgenossen einschliesslich Gäste den Verpflichtungen dieses Vertrages nachkommen.

5. Sorgfältiger Gebrauch
Das Mietobjekt darf höchstens mit der im Vertrag aufgeführten Anzahl Personen belegt werden. Haustiere (dazu zählen Hunde, Katzen, Vögel, Reptilien, Ratten, Frettchen, Meerschweinchen, Hamster usw.) sind nicht erlaubt, ausser es sei mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart worden. Der Mieter verpflichtet sich das Mietobjekt mit Sorgfalt zu benützen, die Hausordnung einzuhalten und Rücksicht gegenüber den andern Hausbewohnern und Nachbarn zu nehmen. Bei allfälligen Schäden usw. ist der Vermieter umgehend zu informieren. Abtretung der Miete oder Untermiete usw. sind nicht erlaubt. Verstossen Mieter, Hausgenossen oder Gäste in krasser Weise gegen die Verpflichtungen des sorgfältigen Gebrauchs oder wird die Wohnung mit mehr als der vertraglich vereinbarten Anzahl Personen belegt, kann der Vermieter den Vertrag nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung frist- und entschädigungslos auflösen. In diesem Falle bleibt der Mietzins geschuldet. Nach- und Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten.

6. Rückgabe des Mietobjektes
Das Mietobjekt ist termingerecht in ordentlichem Zustand samt Inventar zurückzugeben. Das Mietobjekt ist vor der Rückgabe zu reinigen. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Vermieter vereinbart worden ist. Ist die Endreinigung im Mietpreis inbegriffen oder zusätzlich vereinbart worden so obliegt dem Mieter gleichwohl die Reinigung der Kücheneinrichtung einschliesslich Geschirr und Besteck. Wird das Mietobjekt in ungereinigtem oder nicht genügend gereinigtem Zustand zurückgegeben, kann der Vermieter die Reinigung auf Kosten des Mieters veranlassen. Für Beschädigungen und fehlendes Inventar ist der Mieter ersatzpflichtig.

7. Annullierung und vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes
Der Mieter kann jederzeit vom Vertrag unter folgenden Bedingungen zurücktreten: bis 60 Tage vor Anreise: CHF 50.- Bearbeitungsgebühr

  • unter 60 Tage vor Anreise: 30% des Mietpreises, entspricht der Anzahlung
  • unter 30 Tage vor Anreise: 80% des Mietpreises
  • unter 14 Tage vor Anreise: 100% des Mietpreises

Massgebend für die Berechnung der Annullierungsgebühr ist das Eintreffen der Mitteilung beim Vermieter zu den normalen Bürozeiten zwischen 14.00 und 18.00 Uhr (beim Eintreffen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gilt der nächste Werktag; massgebend ist die Feiertagsregelung und Zeitzone am (Wohn-)Sitz des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Mitteilungen per E-Mail, SMS oder auf den Telefonbeantworter. Der Mieter hat das Recht nachzuweisen, dass dem Vermieter durch die Annullierung ein kleinerer Schaden entstanden ist.
Ersatzmieter: Der Mieter hat das Recht, einen Ersatzmieter vorzuschlagen. Dieser muss für den Vermieter zumutbar und solvent sein. Der Vermieter muss dem Ersatzmieter ausdrücklich zustimmen. Der Ersatzmieter tritt in den Vertrag zu den bestehenden Bedingungen ein. Mieter und Ersatzmieter haften solidarisch für den Mietzins. Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjektes oder bei Abbruch der Miete bleibt der gesamte Mietzins geschuldet. Der Mieter hat das Recht nachzuweisen, dass der Vermieter das Objekt weitervermieten konnte oder Einsparungen erzielt hat. Der Vermieter ist weder bei Annullierung des Mietvertrages noch bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache resp. Mietabbruch verpflichtet, sich aktiv um einen Ersatzmieter zu bemühen.

8. Höhere Gewalt usw.
Verhindern höhere Gewalt (Umweltkatastrophen, Naturgewalt usw.), behördliche Massnahmen, unvorhersehbare oder nicht abwendbare Ereignisse die Vermietung oder deren Fortdauer, ist der Vermieter berechtigt (aber nicht verpflichtet), dem Mieter ein gleichwertiges Ersatzobjekt anzubieten unter Ausschluss von Ersatzforderungen. Kann die Leistung nicht oder nicht in vollem Umfange erbracht werden, wird der bezahlte Betrag oder der entsprechende Anteil für die nicht erbrachten Leistungen rückvergütet unter Ausschluss weiterer Ansprüche.

9. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder Hausgenossen, einschliesslich Gäste verursacht werden, das Verschulden wird vermutet. Werden Schäden nach Rückgabe des Mietobjektes festgestellt, so haftet der Mieter auch für diese, sofern der Vermieter nachweisen kann, dass der Mieter resp. seine Hausgenossen oder Gäste) die Schäden verursacht hat.

10. Haftung des Vermieters
Der Vermieter steht für eine ordnungsgemässe Reservation und vertragskonforme Erfüllung des Vertrages ein. Die Haftung des Vermieters ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Die Haftung ist insbesondere ausgeschlossen für Handlungen und Versäumnisse seitens des Mieters (einschliesslich Hausgenossen und Gäste), unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, höherer Gewalt oder Ereignisse, welche der Vermieter, Vermittler oder andere vom Vermieter beigezogene Personen trotz gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnten. Beschreibungen von Infrastruktur- und touristische Einrichtungen wie Schwimmbäder, Tennisplätze, öffentlicher Verkehr, Bergbahnen, Pisten, Ladenöffnungszeiten usw. dienen der reinen Information und verpflichten den Vermieter unter keinem Rechtstitel.

11. Datenschutz
Der Vermieter untersteht dem schweizerischen Datenschutzgesetz und bearbeitet die Daten entsprechend diesen Vorschriften. Der Vermieter wird die ihm übermittelten Daten gemäss den gesetzlichen Vorgaben bearbeiten (allenfalls bei einem Drittunternehmen) damit der Vertrag korrekt erfüllt werden kann. Der Vermieter kann den Mieter in Zukunft über seine Angebote informieren. Will der Mieter diesen Dienst nicht erhalten, kann er sich direkt an den Vermieter wenden. Auf den jeweiligen Informationen wird ein entsprechender Hinweis zur Kündigung dieses Dienstes enthalten sein. Entsprechend der örtlichen Gesetzgebung kann der Vermieter verpflichtet sein, den Mieter und dessen Hausgenossen bei örtlichen Stellen anzumelden. Der Vermieter behält sich das Recht, zur Verfolgung berechtigter Interessen oder bei Verdacht auf eine Straftat die Daten des Mieters resp. der Hausgenossen und Gäste an die zuständigen Stellen zu übermitteln oder Dritte mit der Durchsetzung seiner Rechte zu beauftragen. Bei Fragen zum Datenschutz wendet sich der Mieter direkt an den Vermieter.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Schweizerisches Recht ist anwendbar. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird der Ort des Mietobjektes vereinbart. Vorbehalten bleiben zwingend anwendbare anderslautende Gesetzesbestimmungen.

Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag für möblierte Ferienwohnung / möbliertes Ferienhaus zum privaten Gebrauch über die Nutzung des WLAN

Die Nutzung erfolgt durch Eingabe eines Codes. Dieser wird nur Mietern ausgehändigt welche die nachfolgend ausgeführte Nutzungsvereinbarung akzeptieren:

  • Der Mieter übernimmt die Verantwortung, dass sämtliche Mitbewohner resp. Gäste des Ferienobjektes sich an diese Nutzungsvereinbarung halten und hält den Vermieter im Unterlassungsfalle von sämtlichen Forderungen frei.
  • Die Nutzung ist unentgeltlich und auf die Dauer der Anwesenheit in der Ferienwohnung/ Ferienhaus beschränkt. Dabei kann seitens des Vermieters keinerlei Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit des Internet-Zugangs übernommen werden. Der Code darf Dritten nicht weitergegeben werden.
  • Durch die Ausgabe des Codes übernimmt der Vermieter keinerlei Verpflichtungen. Die Verwendung erfolgt nach Massgabe der technischen Möglichkeiten. Insbesondere hat der Benutzer keinen Anspruch, das WLAN auf irgendeine bestimmte Weise oder eine bestimmte Dauer zu nutzen. Die Nutzung darf ausschliesslich im Rahmen des Üblichen bei einem Ferienaufenthalt erfolgen. Bei gewerblicher und/oder übermässiger Nutzung darf der Vermieter den WLAN-Zugang sperren.
  • Hiermit wird jegliche Haftung für Gewährleistung und Schadenersatz usw. ausgeschlossen. Insbesondere wird keinerlei Haftung für die Inhalte aufgerufener Websites oder heruntergeladener Dateien übernommen. Ferner wird auch keinerlei Haftung für allfällige Schadprogramme (wie Viren usw.) durch Verwendung des
    WLAN übernommen. Der Benutzer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass das WLAN ausschliesslich den Zugang zum Internet ermöglicht, aber keinerlei Virenschutz oder Firewall beinhaltet. Dafür ist der Benutzer selbst verantwortlich. Die Übertragung der Daten erfolgt unverschlüsselt. Für einen entsprechenden Schutz hat der Benutzer selber zu sorgen.
  • Der Aufruf von Seiten mit rechtswidrigem Inhalt und der Download von rechts- oder sittenwidrigem Inhalt sind untersagt.
  • Ausdrücklich untersagt ist es dem Benutzer, das WLAN zum Upload oder zur sonstigen wie immer gearteten Verbreitung rechts-/sittenwidriger oder urheberrechtlich geschützter Inhalte zu verwenden.
  • Der Mieter bestätigt, dass er die in dieser Erklärung enthaltene Haftungsfreizeichnung des Vermieters auch namens der Mitbewohner akzeptiert und unterzeichnet. Mieter und Mitbewohner werde nachfolgend «Benutzer» genannt.
  • Jede missbräuchliche Verwendung des WLAN, insbesondere eine Verwendung, die für Dritte oder den Vermieter nachteilige Rechtsfolgen nach sich ziehen kann und jedwelche Eingriffe in die WLAN-Einrichtung (Software wie Hardware), ist untersagt.
  • Sollte der Vermieter durch die Verwendung des WLAN durch den Benutzer aus irgendeinem Grund Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
  • Bei Verstoss gegen die Nutzungsbedingungen oder bei Verdacht eines Verstosses kann die Verwendung des WLAN jederzeit ohne Angabe von Gründen gesperrt werden. Eine Haftung für Datenverlust ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Der Vermieter ist berechtigt bei begründetem Verdacht einer Straftat, die zuständigen Behörden über den Mieter und/oder der Benutzer (einschliesslich deren Adressen) zu informieren. Im Weiteren ist der Vermieter auf Anfrage der Behörden berechtigt diesen die Personalien samt Adresse des Mieters und/oder der Benutzer mitzuteilen.